Ist das Klimaschutzgesetz hier relevant? Nö, es gibt dafür ja kein Verfahren.

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Zitat aus: Planfeststellungsbeschluss. 4. Beschluss, S. 84 f, Auswirkungen des Vorhabens auf den Klimawandel


[…] „Zwischenzeitlich hat der Bundestag das Klimaschutzgesetz (KSG) beschlossen. Es stellt sich die Frage, ob aus diesem Gesetz Änderungen für das gegenwärtige Verfahren abzuleiten sind.

Durch das im Jahr 2019 eingeführte Klimaschutzgesetz wurde eine Jahresemissionsmenge für den Sektor „Verkehr“ festgelegt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSG). Verantwortlich für die Erreichung dieses bundesweiten Klimaschutzzieles ist gemäß § 4 Abs. 4 KSG das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Bundesministerium. Ein dem Einzelprojekt zuzuordnendes Ziel eines Minderungsbeitrags kann aus § 4 KSG nicht abgeleitet werden.

Für das planfeststellungsbedürftige Vorhaben B3 SSW gilt hingegen das Berücksichtigungsgebot gemäß § 13 Abs. 1 KSG. Hiernach haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.

Die Regelung des KSG, insbesondere § 13, löst keine strikte Beachtenspflicht aus. Ihr kommt auch kein besonderes Gewicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu. Vielmehr sind Klimaschutzbelange in die Abwägung einzubeziehen, können also zugunsten anderer Belange auch zurückgestellt werden.

Dem Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG wird entsprochen, wenn die Bedeutung der Entscheidung für den Klimaschutz ermittelt wird. Klimaschutzgesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen, soweit keine entgegenstehenden überwiegenden rechtlichen oder sachlichen Gründe vorliegen (BT-Drs. 19/14337, S. 36). Die Regelung sieht allerdings weder ein besonderes Verfahren noch materielle Vorgaben für die Berücksichtigung vor.
Nach der amtlichen Begründung sind die Klimaschutzbelange in die Entscheidung lediglich einzubeziehen.

Nur dann, wenn bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung mehrere gleichgeeignete Möglichkeiten in Frage kommen, ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien derjenigen Vari-ante der Vorzug zu geben, mit der das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über die gesamte Nutzungsdauer des Investitionsguts oder Beschaffungsguts zu den geringsten Kosten er-reicht werden kann (§ 13 Abs. 2 KSG).“

Zitat Ende. Hervorhebungen von LeinemaschBleibt.